Häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter Überstunden machen z. B. durch krankheitsbedingte Ausfälle. Mit Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 wurde eine europaweite Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten und damit einhergehend der Überstunden eingeführt. Trotz der Dokumentationspflicht bleiben viele Fragen offen. Beginnend mit der Frage, wie viele Stunden erlaubt sind und wie mit angefallenen Überstunden verfahren werden darf.
Mehr als 48 Stunden pro Woche sind gemäß Arbeitszeitgesetz dabei nicht erlaubt. Die gesetzlich festgelegten Ruhezeiten sind einzuhalten. Abweichende Regelungen sind dabei bei Schichtarbeit und Saisonarbeit zu beachten. Ob einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachgegangen wird, ist unerheblich.
In welcher Form Überstunden ausgeglichen werden, ist mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Regelung, dadurch kommen Auszahlung der Arbeitsstunden oder Freizeitausgleich als mögliche Varianten des Ausgleichs in Frage. Die Auszahlung erfolgt dabei in Höhe des vertraglich vereinbarten Stundenlohnes.
Vertragsklauseln, die besagen, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sind in dieser pauschalen Formulierung nicht wirksam. Möglich ist es, dass eine Grenze von maximal 8 Stunden genannt wird. Weitere Vertragsklauseln können über den Verfall von Überstunden entscheiden. Hier ist zu beachten, dass die Fristen nicht zu kurz sind, denn die Mindestfrist beträgt drei Monate. Sofern keine solche Klausel im Arbeitsvertrag verankert ist, unterliegen die Überstunden der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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