Die Abteilung „Prüferauswahl und Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat die PRC Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer für Qualitätskontrolle i. S. v. § 57a Abs. 3 WPO mit Schreiben vom 7. August 2019 registriert.
Das System der Qualitätskontrolle wurde mit der 4. WPO-Novelle 2001 zu Beginn des Jahres 2001 eingeführt.
Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchzuführen. Hierbei ist bis spätestens bei Annahme des Prüfungsauftrages eine nach §319 Abs. 1 Satz 3 HGB notwendige Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung notwendig (§57 a Abs. 1 WPO).
Die PRC verfügt – wie bereits schon in der Vergangenheit durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Wendelin H. Priller (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) – über die Kenntnisse und Erlaubnis für andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Qualitätskontrollprüfungen gemäß §57 a WPO (sog. „Peer-review“) durchführen zu dürfen.