In seinem Urteil vom 7. Februar 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Gemeinnützigkeit eines Vereins abgelehnt, da die Satzung formale Fehler enthielt. Laut den Feststellungen des obersten Gerichtshofs des Bundes für Steuern und Zölle ergab sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zwecks. Ebenso waren die Regelungen zur Vermögensbindung nach Auflösung des Vereins unklar formuliert. Hieraus konnte keine unmittelbare und ausschließliche Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Falle der Auflösung entnommen werden.
Definition der Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigte Zwecke sind in der Abgabenordnung (AO) in den §§ 51 bis 68 festgelegt. Steuerbegünstigt sind demnach gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Gemeinnützigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang die materielle, geistige oder sittliche Förderung der Allgemeinheit. Unter Mildtätigkeit ist vor allem die Unterstützung von Personen, welche aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind zu verstehen.
Zentral für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen, Vereinen oder ähnlichem ist, dass diese Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Hierzu gibt es doch auch spezielle Ausnahmeregelungen bezüglich bestimmter Tätigkeiten, welche die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Bedeutung der Satzung
Zweck der Körperschaft und Verwendung des Vermögens sind in der Satzung klar und übersichtlich darzustellen. Ebenso ist sicherzustellen, dass im Falle der Auslösung oder Aufhebung das bestehende Vermögen im Sinne des bisherigen Zwecks verwendet wird. Eine Übertragung auf eine andere Einrichtung mit dem Hinweis die Mitte im Sinne des Zwecks zu verwenden reicht laut dem BFH-Urteil nicht aus. Im oben genannten Urteil wies die Satzung diesbezüglich Mängel auf, welche schließlich zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führten.
Haben Sie Fragen zur Gemeinnützigkeit, zu Stiftungen oder anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!