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§ 2b UStG: Räumliche Begrenzung bei Wettbewerbsverzerrungen

§ 2b UStG

Durch die Einführung des § 2b UStG ergeben sich steuerrechtliche Änderungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Dabei sind neben Gemeinden auch Kirchengemeinden betroffen. Grundsätzlich erfüllen jPöR die Unternehmereigenschaft des Umsatzsteuergesetzes. Eine Rückausnahme ermöglicht der § 2b UStG für Leistungen, die die jPöR im Rahmen der hoheitlichen Gewalt ausführen. Sofern nach § 2b Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Abs. 1 MwStSystRL die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu Wettbewerbsverzerrung führt, sind Leistungen im Rahmen der hoheitlichen Gewalt nicht steuerbar.

Eine Anwendungsfrage entsteht insbesondere für das Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen. Hierbei tritt insbesondere die räumliche Begrenzung in den Vordergrund. Der BFH hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 dem EuGH eine Vorlage zum Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgelegt. Die Beantwortung dieser Fragestellung wird von erheblicher Bedeutung für die neue Rechtslage sein. Im Vordergrund steht der Sachverhalt einer Kureinrichtung, welche mittels Kurtaxen die Unterhaltung und Bereitstellung von Kureinrichtungen finanziert. Die Fragestellung richtet sich an den räumlich relevanten Markt, und ob dieser nur das Gemeindegebiet umfasst.

Haben Sie Fragen bezüglich der Anwendung des § 2b UStG oder zu anderen Themen rund um die Einführung des § 2b UStG? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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