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Offenlegung der Jahresabschlüsse

Jahresabschluss

Gemäß § 325 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den festgestellten Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), den Bestätigungsvermerk (bei prüfungspflichtigen Unternehmen) sowie den Lagebericht offenzulegen.

Die Veröffentlichung hat spätestens bis zum 31.12. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen (z.B. muss die Offenlegung für Geschäftsjahre bis 31.12.2020 bis spätestens zum 31.12.2021erfolgen).

Aufgrund der Pandemiesituation hat das Bundesamt für Justiz veröffentlicht, dass wegen nicht fristgerechter Einreichung der veröffentlichungspflichtigen Unterlagen bis 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren eröffnen wird. 

Haben Sie Fragen zu Ihrer Offenlegung oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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