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Steuerhilfegesetz als Hilfsmaßnahme in der Corona-Krise

Um den Unternehmen während der Corona-Krise zu helfen, wurde das sogenannte Steuerhilfegesetz verabschiedet. Doch welche Änderungen wurden beschlossen und für wen sind sie gültig?

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren umsatzsteuerliche Beurteilung nach § 2b UStG wurde gemäß § 27 UStG eine Umsetzungsfrist bis Ende 2020 gesetzt. Die Anwendung des § 2b UStG wurde nun abermals um 2 Jahre verlängert und muss ab dem 1.01.2023 angewendet werden.

Im Bereich der Gastronomie sind erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Aufgrund der Abstandsregelungen müssen gerade viele kleinere alle Gastronomiebetriebe ihren Betrieb einschränken oder ggf. einstellen oder auf Essenslieferungen beschränken. Um diesen Betrieben zu helfen, dürfen vom 1.07.2020 bis 30.06.2021 erbrachte Dienstleistungen mit 7 % versteuert werden. Ausgenommen ist die Abgabe der Getränke.

Des Weiteren wurden folgende Maßnahmen beschlossen, die unabhängig der Branche für alle Unternehmen gelten:

Es werden Steuerfreistellungen für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld beschlossen. Hierbei werden die Lohnzeiträume zwischen dem 29.02.2020 und dem 1.01.2021 mit bis zu 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und Ist-Entgelt durch Steuerbefreiungen unterstützt.

Die in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG geregelten Fristen wurden erhöht. So muss vorerst nicht innerhalb von 8 Monaten, sondern innerhalb von 12 Monaten die Umwandlung rechtskräftig angemeldet sein. Auch die steuerlichen Rückwirkungszeiträume sind von dieser Fristverlängerung betroffen. Dies liegt darin begründet, dass Versammlungsfreiheiten eingeschränkt sind.

Haben Sie Fragen bezüglich des Steuerhilfegesetzes oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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