Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 24. März 2021 zu dem Gesetz der Modernisierung der Körperschaftssteuer soll es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht werden, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. Ziel ist, den Mittelstand und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Positiver Nebeneffekt kann auch ein geringerer Bürokratieaufwand sein.
Um die Option nutzen zu können, muss spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ein Antrag gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG-E beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Option kann erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragt werden.
Die Gewinnermittlungsart Einnahme-Überschuss-Rechnung kann jedoch nicht angewendet werden. Damit muss ein Wechsel zur Bilanzierung vorgenommen werden. Die in den Gesellschafterverträgen enthaltenen Entnahmeregelungen müssen ebenfalls überprüft und ggf. angepasst werden.
Haben Sie Fragen bezüglich des Optionsrechts der Körperschaftsteuer und zu beachtende Vorschriften oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!