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Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen

Gerichtsurteil Auskunftspflicht kommunaler Unternehmen

Mit Urteil vom 16. März 2017 hat der Bundesgerichthof (BGH) entschieden, dass auch mehrheitlich kommunale Energie- und Wasserversorgungsunternehmen presserechtlich zur Auskunft gegenüber Journalisten verpflichtet sind. Hinter diesem Urteil stand die Frage, inwieweit private Unternehmen, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig und mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand sind, Einsicht in Interna geben müssen.

Geklagt hatte ein Journalist, der an einem Artikel über die Finanzierung des Bundeswahlkampfes der SPD im Jahr 2013 arbeitete. Hierfür recherchierte er, ob dafür betriebene Internetblogs, in denen wahlkampfunterstützende Beiträge veröffentlicht wurden, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Hierbei berief er sich auf das Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Nach der Ablehnung der Aktiengesellschaft, die die Leistungen der Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung erbringt, mit der Begründung, man sei schließlich keine Behörde, sondern eine Aktiengesellschaft, reichte der Journalist Klage vor dem Landgericht Essen ein. Sein Verdacht: Die Beklagte habe die Internetblogs indirekt finanziert, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen überhöhte Zahlungen für angebliche Vertragsleistungen getätigt hat.

In zweiter Instanz bekam der Kläger Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm begründete, die Beklagte sei eine Behörde im presserechtlichen Sinn, da sie von kommunalen Aktionären beherrscht und von diesen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge herangezogen werde.

Diese Interpretation wurde nun vom BHG bestätigt: Es besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Presse, sobald eine juristische Person des Privatrechts durch die öffentliche Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt wird.

Zudem verwiesen die Richter darauf, dass dem von dem Journalisten verfolgten Informationsinteresse ein größeres Gewicht zukomme als dem Interesse der Aktiengesellschaft an der Geheimhaltung ihrer Verträge und Geschäftsvorfälle. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse im Hinblick auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel und der politischen Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens.

Haben Sie Fragen zu sachgerechten Verwendung öffentlicher Mittel oder anderer kommunaler Themen im Bereich der Finanzrechnung, stehen wir, die PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

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