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Der neue Anlagenspiegel nach BilRUG

Änderung der gesetzlichen Grundlagen

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz BilRUG, verpflichtend anzuwenden. Durch das BilRUG verändert sich auch die gesetzliche Grundlage des Anlagenspiegels.

Bisher bestand gemäß § 268 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Entwicklung des Anlagevermögens wahlweise in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dieser Paragraph wurde inzwischen aufgehoben und durch den neuen § 284 Abs. 3 HGB ersetzt.

Durch diese Gesetzesänderung wurde das Wahlrecht aufgehoben. Der Anlagenspiegel ist nunmehr verpflichtend im Anhang auszuweisen. Da es sich beim Anlagenspiegel somit um eine originäre Anhangangabe handelt, entfällt die Pflicht zur Angabe von Vorjahreswerten gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 HGB. Die Vorjahresbuchwerte können somit weiterhin freiwillig in den Anlagenspiegel aufgenommen oder nun auch weggelassen werden.

Die neuen Anforderungen

Der nachstehenden Tabelle können die veränderten Anforderungen entnommen werden:

§ 284 Abs. 3 HGB § 268 Abs. 2 HGB a.F.
– gesamte (historische) Anschaffungs- und Herstellungskosten – gesamte (historische) Anschaffungs- und Herstellungskosten
– Zugänge – Zugänge
– Abgänge – Abgänge
– Umbuchungen – Umbuchungen
– Zuschreibungen – Zuschreibungen
– kumulierte Anschaffungs- und Herstellungskosten am Ende des GJ1
– kumulierte Abschreibungen zu Beginn des GJ
– Abschreibungen des GJ – Abschreibungen des GJ
– Zuschreibungen
– Änderungen der gesamten Abschreibungen i.Z.m. Zugängen (+)
– Änderungen der gesamten Abschreibungen i.Z.m. Abgängen (-)
– Änderungen der gesamten Abschreibungen i.Z.m. Umbuchungen (+/-)
– kumulierte Abschreibungen zum Ende des GJ – kumulierte Abschreibungen zum Ende des GJ
– Buchwert des GJ2 – Buchwert des GJ
– Buchwert des VJ – Buchwert des VJ

1 Angabe gesetzlich nicht verpflichtend, empfiehlt sich aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit
2 freiwillige Angabe

Die Anordnung darf sowohl horizontal als auch vertikal erfolgen. Die Reihenfolge ist nicht gesetzlich geregelt. Jedoch lässt sich aus der Formulierung im Gesetz („ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten“) ableiten, dass ausgehend von dem genannten Startpunkt eine sinnvolle und logische Entwicklungsreihenfolge gewünscht ist.

Die neue Zusatzangabe zu Fremdkapitalzinsen

§ 284 Abs. 3 S. 4 HGB enthält die Pflicht zu einer neuen Zusatzangabe, die der Anpassung der Vorschrift an die EU-Vorgaben dient: Wurde das Wahlrecht zur Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital, welches zur Finanzierung des entsprechenden Vermögensgegenstandes genutzt wird, in Anspruch genommen, ist nunmehr für jeden Posten des Anlagevermögens der Betrag an Zinsen anzugeben, der im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

Diese Vorschrift ergänzt § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB, wonach Angaben zu den in die Herstellungskosten einbezogenen Zinsen für Fremdkapital zu machen sind. Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Angabe, ist nach § 284 Abs. 3 S. 4 HGB explizit für jeden Posten des Anlagevermögens separat eine Betragsangabe vorgeschrieben. Diese Fremdkapitalzinsen sind bereits betragsmäßig in den „Zugängen“ enthalten. Die Angabe in einer gesonderten Spalte am Ende des Anlagenspiegels kann somit als „Davon-Vermerk“ angesehen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit kann die Angabe jedoch auch getrennt vom Anlagespiegel erfolgen.

 

Haben Sie weitere Fragen zum Anlagenspiegel, dem neuen Anhang oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

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