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QUALITÄTSKONTROLLPRÜFUNGEN NACH § 57A WPO

Wer als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzliche Pflichtabschlussprüfungen nach §§ 316ff. HGB durchführen möchte, muss sich spätestens alle sechs Jahre einer externen Qualitätskontrollprüfung gemäß § 57a WPO unterziehen. Dies ist allgemein unter Peer Review bekannt.

Nach einer erfolgreichen Qualitätskontrollprüfung erhält der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Teilnahmebescheinigung, die zur Durchführung der Vorbehaltsaufgaben berechtigt. Auf diese Weise werden die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Wirtschaftsprüferkammer gesichert und die Verlässlichkeit der geprüften Jahresabschlüsse für die Öffentlichkeit erhöht.

Wir als von der Wirtschaftsprüferkammer zertifizierte Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 WPO führen regelmäßig Peer Reviews durch. Unser Schwerpunkt liegt dabei auf kleinen und mittelgroßen Kanzleien bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Unser risikoorientierter Prüfungsansatz erfüllt vollumfänglich die gesetzlichen Regelungen sowie die Vorschriften und Standards des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 140).

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