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Änderungen der Insolvenzantragspflicht ab dem 1. Oktober

Insolvenzantragspflicht

Als Maßnahme zur Unterstützung der Wirtschaft wurde zu Beginn der Coronakrise die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September diesen Jahres ausgesetzt. Die Maßnahme endet Morgen – am 1. Oktober 2020. Es stellt sich die Frage, ob zu den vor der Corona-Maßnahme geltenden Vorschriften zurückgekehrt wird oder, ob weiterhin Änderungen in der Insolvenzantragspflicht bestehen bleiben.

Im September 2020 wurde eine Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz vorangetrieben und beschlossen. Dieses sieht weiterhin Lockerungen in der Insolvenzantragspflicht vor. Jedoch erfolgt eine Aufspaltung der Verpflichtung zwischen überschuldeten und zahlungsunfähigen Unternehmen.

Überschuldete Unternehmen müssen demnach bis 31. Dezember 2020 keinen Insolvenzantrag stellen. Es gilt weiterhin die Schonfrist. Die Feststellung der Überschuldung richtet sich nach § 19 Abs. 2 InsO.

Zahlungsunfähige Unternehmen unterliegen jedoch wieder der gewöhnlichen Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Als zahlungsunfähig gilt, wer innerhalb der kommenden drei Wochen mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht zahlen kann. Diese richtet sich nach § 17 InsO.

Haben Sie Fragen bezüglich der Schuldensituation Ihres Unternehmens und der möglichen Notwendigkeit eines Insolvenzantrag oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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