Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll das im Geldwäschegesetz geregelte Transparenzregister dienen. In diesem, sollen die wirtschaftlichen Berechtigten der einzelnen Unternehmen, Vereine etc. zur Identifizierung geführt werden. In § 19 Abs. 1 GwG sind die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten geregelt. Es besteht eine Pflicht zur Meldung der Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten und dazu diese auf dem aktuellen Stand zu halten. Sofern elektronische Eintragungen (§ 20 Abs. 2 GwG) z. B. im Handelsregister erfolgten, gilt die Pflicht zur Mitteilung als erfüllt. Dies wird als sogenannte Mitteilungsfiktion bezeichnet.
Diese Mittelungsfiktion soll jedoch im Rahmen der Reform des Transparenzregisters gestrichen werden. Eine Streichung führt zu einem Mehraufwand, da nicht nur die Meldungen an das Transparenzregister, sondern auch Meldungen an das Handelsregister oder Vereinsregister erfolgen müssen. Eine Fehlerquelle kann dadurch ebenfalls entstehen. Der Wegfall der Erleichterungen durch die Mitteilungsfiktion steht in der Kritik des Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates vom 26.03.2021). Eine Vernetzung der einzelnen in Deutschland geführten Register stelle eine geeignete Maßnahme dar, die bereits genannten Nachteile zu beseitigen.
Vereine und NPOs können sich von den Gebühren für das Transparenzregister befreien lassen, wenn entsprechende Anträge gestellt werden. Auch dies stellt von Seiten des Bundesrates nur Mehraufwand dar und könnte durch eine automatische Befreiung vereinfacht werden.
Haben Sie Fragen bezüglich des Transparenzregisters oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!