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Auswirkungen des Corona-Virus auf die Berichterstattung

Die schnelle Ausbreitung des Corona-Virus wirkt sich bereits auf die Weltwirtschaft aus. Die Auswirkungen und daraus resultierende Konsequenzen muss individuell von jedem Unternehmen abgeschätzt werden. Aufgrund der nicht abschätzbaren weiteren Entwicklung ergeben sich Auswirkungen auf die Jahresabschlusserstellung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Berichterstattung. Wie ist das Corona-Virus in der Berichterstattung zu berücksichtigen?

Fall 1: Nachtragsbericht

Nach Auffassung des IDW kann das Corona-Virus als wertbegründendes Ereignis eingestuft werden. Wertbegründende Tatsachen müssen nach § 285 Nr. 33 HGB im Nachtragsbericht als Bestandteil des Anhangs angegeben werden. Hierbei sind die finanziellen Auswirkungen mit anzugeben. Die Ausbreitung des Corona-Virus und die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung sind jedoch bis zur Erstellung des Jahresabschlusses nicht abschätzbar. Reine Mutmaßungen möglicher Auswirkungen begründen keine Aufnahme in den Nachtragsbericht.

Fall 2: Lagebericht

Im Lagebericht werden die aktuelle und die zukünftige Lage des Unternehmens dargestellt. Bestandteile des Lageberichtes sind der Prognosebericht und Chancen- und Risikobericht.

2a) Auswirkungen auf den Prognosebericht

Sollte die Ausbreitung bereits zu geänderten Erwartungen führen, dann sind diese in der Prognoseberichterstattung einzubeziehen. Herausfordernd sind dabei allerdings die Erwartungen in genaue Prognosen umzuwandeln. Das Corona-Virus kann für einige Unternehmen als außergewöhnliche Unsicherheit eingestuft werden, sodass mehrere Zukunftsszenarien unter ihren jeweiligen Annahmen in den Prognosebericht aufgenommen werden können (gemäß DRS 20.133).

2b) Auswirkungen auf den Chancen- und Risikobericht

Es ist im Chancen- und Risikobericht auf bestandsgefährdende Risiken hinzuweisen sowie Chancen und Risiken mit Einfluss auf die Unternehmensentwicklung aufzuzeigen. Die Eintrittswahrscheinlichkeiten und ihre Auswirkungen auf die Entwicklungen sind aufzuführen. Gegebenenfalls können dabei die Maßnahmen zur Gegensteuerung bereits aufgeführt werden. Aufgrund einer Vielzahl möglicher Entwicklungen kann das Corona-Virus für das Unternehmen ein potentielles wesentliches Einzelrisiko darstellen, wenn mit Abweichungen zu Prognosen und Zielen gerechnet wird. Infolgedessen müssen die möglichen Auswirkungen des Virus in den Chancen- und Risikobericht aufgenommen werden, da andernfalls kein zutreffendes Bild der Risikolage vermittelt wird.

Haben Sie Fragen bezüglich der Lageberichterstattung oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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