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Compliance: Richtiger Umgang mit Geschenken

Compliance: Richtiger Umgang mit Geschenken

Geschenke und Essenseinladungen sind in der Geschäftswelt keine Seltenheit. Es stellt sich häufig die Frage, ob das Geschenk oder die Einladung angenommen werden darf oder ob ein Compliance-Verstoß vorliegen könnte. Es gibt weder national noch international definierte Wertgrenzen. Viele Unternehmen legen ihre eigenen Grenzen fest. So kommt es, dass manche Unternehmen überhaupt keine Zuwendungen und andere Unternehmen nur mit Genehmigung des Compliance-Verantwortlichen Zuwendungen akzeptieren. Allerdings stellt die Entscheidungsfindung für den Compliance-Verantwortlichen auch keine Einfachheit dar. Der Verantwortliche sollte den zeitlichen Aspekt, die Häufigkeit und die Angemessenheit in die Entscheidungsfindung mit einbeziehen.

Der zeitliche Aspekt besagt, dass je näher die Zuwendung an einer aktuellen Zusammenarbeit bzw. Vertragsverhandlung liegt, desto vorsichtiger sollte mit der Annahme der Zuwendung umgegangen werden.

Weiterhin spielt die Häufigkeit eine große Rolle. Je häufiger Geschenke und Einladungen ausgesprochen werden, desto vorsichtiger sollte mit der Annahme umgegangen werden. Häufen sich die Geschenke vor einer Zusammenarbeit – dabei kommt der zeitliche Aspekt zusätzlich zum Tragen – sollte noch vorsichtiger damit umgegangen werden.

Im Rahmen der Angemessenheit sollte unter Berücksichtigung der Hierarchie die Zuwendung betrachtet werden – wird der Mitarbeiter zu einer einfachen Mahlzeit eingeladen oder in ein Sterne-Restaurant?

Jede Einladung und jedes Geschenk sind zu belegen und zu dokumentieren. Sie sollten für Ihr Unternehmen Regelungen im Vorhinein festlegen, damit keine überraschenden Einladungen oder Geschenke für Probleme sorgen.

Haben Sie Fragen bezüglich Ihrer Compliance–Strategie oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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