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Windowdressing vs. Bilanzfälschung – ein schmaler Grat?

Windowdressing vs. Bilanzfälschung - ein schmaler Grat? - PRC Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Die Gestaltung von Jahresabschlüssen gehört bei vielen Unternehmen und deren jahresabschlussaffinen Geschäftsführern und CFO mit Hilfe der traditionellen jahresabschlusspolitischen Instrumente zum jährlichen Geschäft. Entspricht die zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Lage nicht dem, was die Unternehmenspolitik verlangt so werden Mittel und Wege gesucht, den Jahresabschluss in Einklang mit der erwarteten Entwicklung zu bringen – teils auf zweifelhaftem Wege. Wir möchten die wichtigsten Aspekte des „windowdressing“ und Bilanzfälschung darstellen.

Steuerminimierung und „windowdressing“

Viele Geschäftsführer – vor allem im kleineren Mittelstand – haben keine oder nur wenig Erfahrung mit den Möglichkeiten des sog. „windowdressing“ des Handels- und Steuerrechts und vertrauen da auf die eigene Erfahrung oder die ihres Steuerberaters. Die Hauptaufgabe des Steuerberaters ist es vor allem, die Steuerlast des Unternehmens zu minimieren und weniger die „optimierte“ Darstellung des Unternehmens hinsichtlich einzelner Kennzahlen, welche z.B. für das Rating notwendig sind. Gefährlich: Oftmals geben sich die Geschäftsführer mit der Minimierung der Steuerlast zufrieden und interessieren sich nur wenig für die Informationen anderer Adressaten bzw. der „optimierten“ Jahresabschlussdarstellung.

Fehlende Beauftragung für eine tiefergehende Prüfung durch den Steuerberater

Da der Steuerberater im Rahmen der Jahresabschlusserstellung – ohne gesonderte Beauftragung – keinen Auftrag zur tiefergehenden Prüfung eines Jahresabschlusses hat, lauern gerade bei jüngeren Unternehmen häufig Risiken, welche erst nach einer ersten Außenprüfung durch das Finanzamt offenbar werden – nicht selten mit erheblichen Nachzahlungen aufgrund falscher Beurteilung im Jahresabschluss. Gerade bei der Beurteilung von komplexen Sachverhalten wie z.B. der Bilanzierung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen oder derivativen Finanzgeschäften (z.b. Leasingbilanzierung) kann es zu erheblichen negativen „Erkenntnisgewinnen“ nach der Außenprüfung kommen. Problematisch werden  solche Erkenntnisse, wenn Sachverhalte wissentlich falsch bilanziell beurteilt werden, d.h. abseits der gesetzlichen Regelungen nach Handels- und Steuerrecht. Oftmals geschieht das durch „innere Überzeugung und Erfahrung“ oder rudimentärer betriebswirtschaftlicher Vorkenntnis, die häufig weniger mit der handels- und steuerrechtlichen Realität zu tun hat. Werden die gesetzlichen Möglichkeiten aufgrund des hohen „Selbstbewusstseins“ vorsätzlich und erheblich überzogen, betritt man leicht die Schwelle zur Bilanzfälschung.

Maßnahmen des „windowdressing“

Eine legale Möglichkeit Einfluss auf die Darstellung im Jahresabschluss zu nehmen ist das sog. „windowdressing“

Mögliche Maßnahmen:

– Bestand an Liquiden Mitteln (z.B. Aufnahme von Krediten zur Verbesserung der Liquidität)

– Veräußerung von Vorräten an verbundene Unternehmen/Kauf von Vorräten von verbundenen Unternehmen.

– Pensionsgeschäfte als Weiterführung von Veräußerungs- und Rückkaufgeschäften

– Leihgeschäfte, Lieferungsverzögerungen und Vorfakturierungen

-Bestand an Forderungen und Wertpapieren (z.B. Forderungsverkauf)

– Vorübergehende Eigenkapitalerhöhung

Zusammengefasst umfasst „windowdressing“ Sachverhaltsgestaltungen, welche ausschließlich dazu dienen den Jahresabschluss mit Hilfe von traditionellen bilanzpolitischen Mitteln dem gewünschten Ziel zu nähern. Die vorgenannten Maßnahmen dienen weitgehend nur zur Beeinflussung des jeweiligen einzelnen Jahresabschlusses – also nur vorübergehend. „Windowdressing“ unterscheidet sich entscheidend von der Motivation Gesetzesverstöße zu begehen und somit Bilanzverschleierung bzw. Bilanzfälschung zu betreiben. Wenn das „windowdressing“ – also der „schöne Vorhang vor einem Fenster, welcher das Wesentliche und Richtige verdeckt“ den Jahresabschluss unzulässig verändert, wird es Zeit sich über das Thema Bilanzfälschung Gedanken zu machen.

Relevanz von Fehlern

Ebenso wie unbedeutende Fehler nicht relevant sind, kann umgekehrt ein festgestellter Jahresabschluss nicht nur fehlerhaft, sondern sogar nichtig, dies bedeutet nicht existent, sein, wenn er entgegen den gesetzlichen Vorschriften kein den tatsächlichen Verhältnisses entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt oder er gegen sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt.

Fehlerhaftigkeit bzw. Nichtigkeit eines Jahresabschlusses

Dabei führt nicht jeder kleine gesetzeswidrige Fehler in einem Jahresabschluss – sei es gewollt oder ungewollt – zur Fehlerhaftigkeit eines Jahresabschlusses. Wesentlich ist ein Fehler, wenn er das Verständnis eines neutralen Bilanzlesers über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft bzw. der Einrichtung verändert/täuscht. Die Wesentlichkeit wird in der Regel durch prozentuale Kennzahlen, insbesondere bezogen auf die Bilanzsumme, den Jahresüberschuss und das Eigenkapital, ermittelt. Sie sind daher einzelfallbezogen und muss anhand der konkreten Ausgangslage berechnet werden. I.d.R. geht man von einer Fehlerhaftigkeit/Nichtigkeit des Jahresabschlusses aus, wenn das Jahresergebnis um 5 – 10 % bzw. die Umsatzerlöse um 1 – 2 % verfälscht sind. Eine ähnliche Wesentlichkeit wird auch für den Ausweis für Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung angewandt. Überschreitet ein Posten diese Wesentlichkeitsgrenze ist dieser fehlerhaft dargestellt und bei einer evtl. Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer einzuschränken. Im Extremfall kann es zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen. Bei nicht prüfungspflichtigen Unternehmen bleibt ein solcher Fehler daher meist unentdeckt.

Haftungsrechtliche Aspekte

Gemäß §43 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sofern er dabei seine Obliegenheiten verletzt, haftet er für den der Gesellschaft entstandenen Schaden. Für die Bemessung des Schadens gelten grundsätzlich die §§249 ff. BGB. Ein Schaden für die Gesellschaft kann z.B. dadurch entstehen, wenn aufgrund wissentlicher Falschbilanzierung zusätzliche Belastungen (z.B. steuerliche Zinsen, Strafen, etc.) für das Unternehmen anfallen. Weitere Aspekte der Geschäftsführerhaftung im Außenverhältnis betreffen die Gefährdungshaftung sowie aus Verstöße gegenüber dem Insolvenzrecht bzw. sozialrechtlichen Vorschriften.

Zusammenfassung

Eine richtige Rechnungslegung und richtige Jahresabschlusserstellung ist kein Selbstzweck oder lästiges notwendiges Übel und unvermeidbare Pflicht. Sie sind vielmehr insbesondere auch ein Schutz für die Leitung einer Einrichtung und Geschäftsführung einer Gesellschaft gegen Regressansprüche. Solange sich der Jahresabschluss im rechtskonformen „windowdressing“ bewegt, ist Nichts dagegen einzuwenden. Fehlerhafte/Nichtige Abschlüsse aufgrund von Bilanzfälschung haben weitreichende Folgen und sind daher kein Kavaliersdelikt mehr.

 

Weitere Informationen erhalten Sie durch uns – der PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Beachten Sie auch hierzu unseren traditionellen Unternehmertag im Mai 2017 und melden Sie sich gleich an.

 

 

 

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