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Steuerentlastungsgesetz: Die Energiepauschale

Steuerentlastungsgesetz: Die Energiepauschale

Durch den Angriff Russlands auf die Ukraine kam es insbesondere auf dem Energiemarkt zu erheblichen Veränderungen. Preisanstiege für Lebensmittel und Energie sind die Folge und führt zu einer verminderten Kaufkraft der privaten Haushalte. Der Bundestag beschloss daraufhin am 22. Mai 2022 ein umfangreiches Entlastungspaket. Dieses beinhaltet u. a. die Energiepauschale. Die Energiepauschale wird im Abschnitt XV. des EStG geregelt. Sie ist wie ein Zuschuss bzw. eine Steuervergünstigung zu sehen. Es sollen die Preisanstiege kurzfristig und sozial gerecht gedämpft werden.

Wer bekommt wie viel?

Es wird gemäß § 112 EStG an einen Anspruchsberechtigten, eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro festgesetzt. Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 1 EStG) sind hierbei anspruchsberechtigt. Als Entstehungszeitpunkt auf Anspruch wird der 1. September 2022 (§114 EStG) festgesetzt.

Wie erhält man die Energiepauschale?

In § 117 EStG wird die Auszahlung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber geregelt. Die Arbeitgeber müssen beachten, dass Sie die insgesamt gewährte Energiepauschale, gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, anzumelden und abzuführen haben. Übersteigt die Energiepauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der Übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, […], aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt (§117 Abs. 2 S. 3 EStG). Angedacht ist die Energiepauschale für September 2022, eine Ausnahme und Zahlung im Oktober ist jedoch zulässig.

Haben Sie Fragen zum Steuerentlastungsgesetz oder zu  anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC Treuhand & Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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