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Bestellung des gesetzlichen Abschlussprüfers

Da sich das Berichtsjahr 2019, sofern kein abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt wurde, allmählich dem Ende nähert, stellt sich auch wieder die Frage nach der Wahl und der Bestellung des Abschlussprüfers für gesetzliche Pflichtabschlussprüfungen nach § 316ff. HGB. Dies betrifft Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Abschlussprüfer ist gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich von den Gesellschaftern zu wählen. Abweichend kann im Gesellschaftsvertrag einer GmbH oder einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB etwas anderes bestimmt sein. Wichtig ist jedoch, dass die Wahl des Abschlussprüfers vor Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstrecken soll, erfolgt (§ 318 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die gesetzlichen Vertreter bzw. ein vorhandener Aufsichtsrat haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Bestellung für mehrere Jahre

Häufig erreichen uns Anfragen oder auch Wahlbeschlüsse, mit denen wir für mehrere Geschäftsjahre gewählt wurden. Dies ist jedoch nach herrschender Meinung gesetzeswidrig und daher nicht zulässig. Der Berufsstand erhält hier entsprechende Unterstützung durch die Ausführungen der WPK. Demzufolge kann die Vorschrift nur dahingehend ausgelegt werden, dass der Abschlussprüfer nur für ein noch nicht abgelaufenes Geschäftsjahr gewählt werden kann. Dies entspricht den gesetzlichen Ausführungen im § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB.

Auswirkungen

Ein Wahlbeschluss für mehrere Jahre bildet somit keine Grundlage für die ordnungsgemäße Bestellung des Abschlussprüfers. Nach Beginn eines Geschäftsjahres, für das der Abschlussprüfer bereits im Vorfeld gewählt wurde, muss daher auf einen erneuten Wahlbeschluss hingewirkt werden. Die Durchführung der Abschlussprüfung auf Basis des ursprünglichen Wahlbeschlusses führt für den Abschlussprüfer zur Verletzung der der berufsrechtlichen Pflichten zur gewissenhaften Berufsausführung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BS WP/vBP.

Die Wahl für mehrere bereits abgelaufene Geschäftsjahre, die bisher noch nicht (wirksam) geprüft wurden, wird dagegen als zulässig erachtet.

Haben Sie Fragen zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu anderen Themen der Abschlussprüfung? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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