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Änderung der Nutzungsdauer bei Computern

Nutzungsdauer von Computerhard- und -software

Die Digitalisierung wird durch die Corona-Pandemie deutlich vorangetrieben. Es kann immer und überall gearbeitet werden. Doch dafür wird Computerhard- und software benötigt. Aufgrund der stetigen technischen Weiterentwicklung und der immer schnelleren Digitalisierung unterliegen diese Wirtschaftsgüter einem sehr schnellen Wandel. Durch diese Schnelllebigkeit musste eine Änderung der Nutzungsdauer geprüft und angestoßen werden.

Steuerrechtliche Sonderregelung

Künftig soll für die in § 7 Abs. 1 EStG aufgeführten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden. Anwendung soll diese Regelung gemäß BMF-Schreiben ab dem Geschäftsjahr 2021 finden.

Zu den materiellen Wirtschaftsgütern zählen

  • Computer,
  • Desktop-Thin-Clients,
  • Workstations,
  • Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
  • sowie Peripheriegeräte.

Immaterielle Wirtschaftsgüter stellen Software, die zur Dateneingabe und –verarbeitung benötigt wird, dar. Dazu zählen einerseits die Standardanwendungen, andererseits auch die individualisierten Anwendungen wie z. B. Warenwirtschaftssysteme und ERP-Systeme.

Handelsrechtliche Bilanzierung

Mit der Aktualisierung der fachlichen Hinweise zu Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung hat das IDW Stellung bezogen, welche handelsrechtlichen Auswirkungen diese steuerrechtlichen Sondervorschriften haben. Wir fassen die Ausführungen für Sie kurz zusammen:

  • Handelsrechtlich muss sich die Nutzungsdauer an der betrieblichen Realität ausrichten, damit ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen nach Auffassung des Fachausschusses regelmäßig nicht zulässig (vorbehaltlich tatsächlicher GWGs).
  • Dies führt zum Ansatz passiver latenter Steuern.
  • Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz führe auch nicht dazu, dass womöglich diese besondere AfA-Möglichkeit ins Leere laufe.

Haben Sie Fragen bezüglich der Abschreibungsdauer ihrer angeschafften Wirtschaftsgüter oder zu anderen Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC TREUHAND & REVISION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail oder rufen Sie uns an!

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