Für die Jahre 2020 bis 2022 können Helferinnen und Helfer in Corona Test- und Impfzentren von Steuererleichterungen profitieren.
Denn wer nebenberuflich in einem Test-und/oder Impfzentrum gearbeitet hat, kann den Übungsleiterfreibetrag und/oder die Ehrenamtspauschale geltend machen.
Was kann geltend gemacht werden?
- Für Tätigkeiten rund ums Impfen und Testen gilt der Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 2.400 EUR für 2020 und i. H. v. 3.000,00 EUR für 2021 und 2022
- Für alle anderen Tätigkeiten (Verwaltung und Organisation) gilt die Ehrenamtspauschale i. H. v. 720,00 EUR für 2020 und 840,00 EUR für 2021 und 2022
- Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wurde
Wer kann die steuerlichen Vergünstigungen geltend machen?
Alle Personen, die in 2020, 2021 und 2022 nebenberuflich in Corona-Impfzentren gearbeitet haben, aber auch die Infrastruktur mit aufgebaut haben bspw. Sicherheit, Logistik und Gebäudemanagement können von der steuerlichen Vergünstigung profitieren.
Hierbei ist es irrelevant ob das Impfzentrum kommunal oder privatwirtschaftlich organisiert war/ist bzw. stationär oder mobil betrieben wird/wurde.
Helfer*innen, die in einem reinen Testzentrum ausgeholfen haben können die Pauschale nur geltend machen, wenn sie in einem kommunalen oder gemeinnützigen Testzentrum gearbeitet haben.
Hier sind alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, welche unmittelbar mit dem Testen inklusive Dokumentation, Mitteilung sowie Vor- und Nachbereitung zusammenhängen.
Wer sowohl im direkten Einsatz als auch in der Verwaltung und Organisation ausgeholfen hat, kann die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale ansetzen.
Was ist zu beachten?
Die Freibeträge gelten lediglich pro Person und nicht pro Tätigkeit.
Wer also bereits Nebeneinkünfte aus einer ehrenamtlichen pädagogischen, pflegerischen oder künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss die Einkünfte zusammenrechnen.
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