Werbungskosten sind berufsbedingte Ausgaben, wie z. B. Fahrtkosten für den Weg von und zur Arbeit, Kosten für spezielle Berufskleidung oder Fortbildungen und Fachliteratur. Diese können über die Werbungskostenpauschale oder den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden, ohne dass sie einzeln belegt werden müssen. Vorausgesetzt, die Kosten wurden nicht anderweitig erstattet.
Der Arbeitnehmer Pauschbetrag wurde das letzte Mal in 2011 angehoben.
Laut Gesetzesbegründung wird er nun primär aus Vereinfachungsgründen um 200 EUR von 1.000,00 EUR auf 1.200,00 EUR angehoben.
Auf was wirkt sich die Erhöhung aus?
Die Anhebung des Pauschbetrages wirkt sich ebenfalls auf die außersteuerlichen Sozialleistungen aus. So kann sie sich bspw. leistungserhöhend, nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, für einige Leistungsberechtigte auswirken.
Auch auf das Elterngeld hat die Erhöhung entsprechende Auswirkungen.
Wann tritt die Erhöhung in Kraft?
Die Erhöhung wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2022 verkündet.
Somit ist die Neuregelung bereits im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden (§52 Abs. 1 EStG in der am 01.01.2022 geltenden Fassung).
Was ist zu beachten?
Die bisher erstellten Lohnabrechnungen sollten im Regelfall durch die Arbeitgeber*innen korrigiert werden, da den Arbeitnehmer*innen bisher zu hohe Steuerbeträge vom Gehalt einbehalten wurden.
Entsprechende Updates, zur automatischen Korrektur, werden derzeit seitens gängiger Software-Anbietern für Gehalts- und Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt. Somit sollte sich der Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber*innen in Grenzen halten.
Die Korrektur ist im Regelfall verpflichtend, es sei denn es liegt eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor. In diesem Fall oder sollten Mitarbeiter bereits unterjährig ausgeschieden sein, wird Arbeitnehmer*innen der bisher unterbliebene Steuervorteil im Rahmen der privaten Einkommenssteuererklärung nachträglich gewährt.
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