Gemäß § 285 Nr. 12 HGB müssen die in den sonstigen Rückstellungen enthaltenen Posten im Anhang gesondert aufgegliedert und erläutert werden, sofern sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Dafür wird häufig ein Rückstellungsspiegel – in Form einer Tabelle -erstellt. Dabei werden die unterschiedlichen Bewegungen, verglichen zum vorherigen Bilanzstichtag, in die folgenden Kategorien eingeteilt: Zuführung, Auflösung, Verbrauch, Umbuchung sowie der Endbestand zum aktuellen Bilanzstichtag. Zusätzlich besteht die Möglichkeit den Rückstellungsspiegel nach Fristigkeiten zu gliedern.
Inanspruchnahme und Auflösung
Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 HGB dürfen Rückstellungen aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist. Dieses Kriterium ist ausschlaggebend für die Abgrenzung zur Inanspruchnahme. Als in Anspruch genommen gelten die Rückstellungen bzw. Teile der Rückstellung für die ein Aufwand in einer Folgeperiode entsteht. Die Inanspruchnahme der Rückstellung erfolgt immer dann erfolgsneutral, wenn die Höhe der Rückstellung und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung übereinstimmen. Sollten die beiden Werte jedoch voneinander abweichen, so ist der Differenzbetrag in Form von außerordentlichen Erträgen (wenn Rückstellung höher als tatsächliche Verpflichtung) oder außerordentliche Aufwendungen (wenn Rückstellung niedriger als tatsächliche Verpflichtung) zu buchen. Dies wird ebenfalls als Auflösung beschrieben und ist damit in der entsprechenden Spalte des Rückstellungsspiegels zu erfassen.
Neuzuführung
Als Neuzuführung zu erfassen sind gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB Rückstellungen, die nach vernünftiger kaufmänischer Beurteilung gebildet wurden.
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