Bei der Gestaltung der Vereinssatzung sind Vereine grundsätzlich frei. Diese Freiheit ist allerdings nicht unbegrenzt, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 14.10.2021 zeigt. Demnach darf ein Verein die Entscheidungsbefugnis über wichtige Vereinsangelegenheiten nicht auf ein einzelnes, externes Wirtschaftsunternehmen übertragen, da diese Vorgehensweise nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar ist.
Der Grundsatz der Vereinsautonomie ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt, vielmehr wurde er durch die Rechtsprechung und – lehre eingeführt. Vereinsautonomie bedeutet, dass die Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückgeführt werden muss.
In dem Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es um einen Golfverein, der seine neu gestaltete Vereinssatzung beim Vereinsregister zur Eintragung anmelden wollte. Dieser räumte der Eigentümerin der Golfanlage – eine GmbH & Co. KG – weitgehende Rechte ein. So konnte diese z. B. allein über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheiden. Das Registergericht war allerdings mit der Satzungsänderung nicht einverstanden und verweigerte deren Eintragung in Vereinsregister. Aus Sicht des Gerichts würden die Vereinsmitglieder aufgrund der Satzungsänderung von wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen werden.
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