Skip to content

Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis (AÜG): Leiharbeiter 2017

Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. April 2017:

Die Gesetzesänderung soll der Verhinderung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen entgegenwirken. Diese Änderung schafft für Unternehmen, welche in größerem Maße Personal an andere Unternehmen – auch im Verbund – überlassen vor neue Herausforderungen hinsichtlich der Vertragsgestaltung mit den Entleihern.

 

Überlassung von Mitarbeitern im Rahmen einer sog. „Vorratserlaubnis“

Bisher haben Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen eine sog. „Vorratserlaubnis“ genutzt, um etwaigen Zweifelsfällen aus dem Weg zu gehen. Mit der Änderung ab dem 1. April 2017 ist die sog. „Vorratserlaubnis“ nicht mehr ausreichend, sofern ein Vertrag mit dem Entleiher nicht explizit als Arbeitnehmerüberlassung gekennzeichnet ist. Die Vertragspartner haben somit auf die genaue Vertragsgestaltung zu achten, um negativen Rechtsfolgen zu entgehen.

Die Rechtsfolgen hierzu können zu Ordnungswidrigkeiten i.H.v. bis zu 30.000,00 EUR führen. Ferner kann die nachträgliche Schaffung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Auftraggeber angenommen werden – inkl. sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Konsequenzen!

Wir empfehlen die Verträge genau zu untersuchen und ein Risikoüberwachungssystem zu schaffen, was die Einhaltung der Verträge genau gewährleistet!

 

Überlassungshöchstdauer

Mit der Änderung des Gesetzes darf der Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate an den gleichen Entleiher überlassen werden. Ein Tausch des Arbeitnehmers mit einem anderen an den Entleiher ist jedoch weiterhin möglich.

Wird diese Frist überschritten, wird der Leiharbeitnehmer zum Arbeitnehmer des Entleihers – mit allen sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen. Eine sichere vertragliche Gestaltung ist hier geboten! Eine Missachtung kann zu Bußgeldern bis zu 30.000,00 EUR führen.

Wir empfehlen eine genaue Planung der Einsatzzeiten und ob tarifliche Vereinbarungen des Entleihers umgesetzt werden können.

 

Equal Pay

Die Änderungen des AÜG sehen vor, das nur die ersten neuen Monate von dem Equal Pay abgewichen werden darf. Danach ist jeder Leiharbeiter gleich zu entgelten. Sofern nicht von vornhinein gemäß Equal Pay entlohnt wird bedeutet dies, dass für die Umstellung zusätzlicher Verwaltungsaufwand notwendig wird. Eine Missachtung der Vorschriften kann zu Bußgeldern von bis zu 500.000,00 EUR führen. Ferner kann der Leiharbeitnehmer eine etwaige Lohndifferenz einklagen. Schlimmstenfalls wird die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen bzw. nicht verlängert.

Wir empfehlen den Zeitpunkt zum Übergang auf Equal Pay genau im Auge zu behalten!

 

Haben Sie weitere Fragen zum AÜG? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

 

 

Facebook
Twitter
LinkedIn