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Der Anhang nach BilRUG für mittelgroße Kapitalgesellschaften

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, kurz BilRUG, verpflichtend anzuwenden. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf dem Anhang, welcher vor allem für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften mehr Angaben vorsieht.

Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen sowie änderungen des Anhangs mittelgroßer Kapitalgesellschaften besprochen:

Gliederung

Die Reihenfolge der Angaben im Anhang hat der Gliederung der Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu folgen. Diese in der Praxis übliche Vorgehensweise wurde nun ins HGB mitaufgenommen.

Neue Pflichtbestandteile des Jahresabschluss

Gemäß § 264 Abs. 1a HGB hat im Jahresabschluss eine Angabe über Firma, Sitz und Registernummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, zu erfolgen. Sofern die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung ist, ist hierauf zu verweisen. Die Angaben haben nicht verpflichtend mit Anhang zu erfolgen, jedoch bietet es sich an, diese zu Beginn des Anhangs zu nennen.

Haftungsverhältnisse

Die Angabe der Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB hat im Anhang zu erfolgen. Neu ist hierbei, dass die Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert angegeben werden müssen.

Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte

Wesentliche Geschäfte, die nicht in der Bilanz enthalten sind, müssen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften im Anhang angegeben werden. Hierzu zählen vor allem Factoring, Operating-Leasing-Verträge, verdeckte Leasinggeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen sowie die Auslagerung von betrieblichen Funktionen. Es müssen sowohl die Risiken und Vorteile als auch die finanziellen Auswirkungen genannt werden.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen

Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind, ist, soweit für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung, anzugeben. Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben.

Beteiligungsliste

Die Nennung von Name und Sitz sowie der Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres für das ein Jahresabschluss vorliegt, hat für alle Beteiligungen im Sinne des § 271 HGB zu erfolgen. Anteile an Personengesellschaften werden unabhängig von der Höhe des Anteils am Unternehmen immer als Beteiligung behandelt.

Genussrechte und Besserungsscheine

Bei Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten ist die Anzahl und das diese verbriefende Recht anzugeben.

Umsatzerlöse

Bei Erstanwendung der Neudefinition der Umsatzerlöse nach § 277 HGB hat eine Angabe zu erfolgen, welche Umsatzerlöse sich im Vorjahr nach der neuen Umsatzerlösdefinition ergeben hätten. Des Weiteren ist auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung hinzuweisen.

Geschäfte mit nahestanden Personen

Geschäfte mit nahestehenden Personen sind, soweit diese unter nicht marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind, anzugeben.

Latente Steuern

Mittelgroße Kapitalgesellschaften haben soweit sie latente Steuern bilanzieren die Bewegungen des Jahres sowie den Endstand der latenten Steuersalden anzugeben.

Außergewöhnlicher Aufwand bzw. Ertrag

Aufwendungen und Erträge von außergewöhnlicher Bedeutung oder Größenordnung sind, durch den Wegfall des außerordentlichen Ergebnisses, im Anhang anzugeben. Nach herrschender Meinung umfasst der Begriff „außergewöhnlich“ eine größere Anzahl an Vorgängen als der Begriff „außerordentlich“. Analog dazu sind periodenfremde Aufwendungen und Erträge ebenfalls im Anhang zu nennen.

Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Schluss des Geschäftsjahres

Der vorher im Lagebericht genannte Nachtragsbericht ist nun Pflichtbestandteil des Anhangs. Besondere Bedeutung haben Vorgänge, wenn sie geeignet sind das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu beeinflussen.

Ergebnisverwendung

Der Beschluss zur Ergebnisverwendung ist nun in den Anhang mit aufzunehmen statt wie vorher als gesonderter Teil der Veröffentlichung zu fungieren. Ist noch kein Beschluss gefasst, so hat der Anhang einen Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses zu beinhalten.

 

Haben Sie weitere Fragen zum Anhang nach BilRUG, zu den Auswirkungen des BilRUG oder weiteren Themen des Jahresabschlusses? Wir von PRC – Priller, Reinhard & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft helfen Ihnen gerne. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder rufen Sie uns an!

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